Inhaltsverzeichnis

  • §  1   Name und Sitz des Vereins
  • §  2   Zweck, Aufgaben und Grundsätze
  • §  3   Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit
  • §  4   Mitgliedschaft und Beiträge
  • §  5   Mitgliederaufnahme
  • §  6   Ende der Mitgliedschaft
  • §  7   Organe des Vereins
  • §  8   Ausschüsse
  • §  9   Kassenprüfer
  • § 10  Datenschutz im Verein
  • § 11  Allgemeines
  • § 12  Verbindlichkeiten und Haftung
  • § 13  Satzungsänderung und Auflösung

§ 1      Name und Sitz des Vereins

Der Verein ist eine markenoffene Vereinigung von Schlepper- und Oldtimerfreunden und trägt den Namen
Hanomag Club Mittershausen 1990 e.V.

Er hat seinen Sitz in 64646 Heppenheim – Mittershausen
und ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts-Registergericht Darmstadt unter der Nr. 20842 eingetragen.

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Gerichtsstand ist Bensheim.

§ 2      Zweck, Aufgaben und Grundsätze

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung und zwar durch die Förderung der Allgemeinheit auf dem Gebiet der historischen Fahrzeuge und Gerätschaften.
  2. Vereinszweck ist die Pflege und Förderung von Kulturwerten, besonders die Pflege und Erhaltung historischer Traktoren, Maschinen, Fahrzeugen und Gerätschaften die in der Landwirtschaft und der Bevölkerung zum Einsatz kamen.
    Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch:
  1. Restauration, Vorführung und Ausstellung der historischen Traktoren, Maschinen und Geräten in der Öffentlichkeit, um damit das Interesse an der technischen Kunst und Kultur zu fördern und Erfinder- und Pioniergeist zu demonstrieren.
  2. Der Verein organisiert öffentlich bekannt gemachte Zusammentreffen von Oldtimer-Freunden bei denen die verschiedenen Geräte der Allgemeinheit präsentiert und Ausstattungen, Funktionsweise, etc. erklärt werden.
  3. Darin eingeschlossen sind Rundfahrten zur Präsentation der Fahrzeuge und Gerätschaften über mehrere Orte, teilweise verbunden mit Geschicklichkeitsprüfungen in Bezug auf das Führen der Fahrzeuge oder Wissensabfragen über Aufbau, Historie und/oder Funktionsweisen der Oldtimer.
  4. Der Verein führt Präsentationen der Gerätschaften bei von Dritten organisierten Festumzügen, Stadtfesten und sonstigen öffentlichen Veranstaltungen etc. durch.
  5. Der Verein bzw. seine Mitglieder stellen die in ihrem Eigentum befindlichen Oldtimer zur Verfügung um diese der Allgemeinheit bei den vorgenannten Veranstaltungen zu präsentieren.

§ 3      Gemeinnützigkeit und Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig.
  2. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
  4. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Beim Ausscheiden von Mitgliedern oder bei Auflösung des Vereins besteht seitens der Mitglieder kein Anspruch auf das Vereinsvermögen, soweit nicht anders notariell geregelt.
  6. Der Verein ist politisch, ethnisch und konfessionell neutral.

§ 4      Mitgliedschaft und Beiträge

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die im Besitz der bürgerlichen Ehrenrechte ist und sich verpflichtet:
    a. Die Satzung einzuhalten.
    b. Die Bestrebungen des Vereins gemäß dieser Satzung zu unterstützen.
    c. Die Kameradschaft innerhalb des Vereins zu pflegen und zu fördern.
    d. Den Jahresbeitrag innerhalb des 1. Quartals oder innerhalb von drei Monaten nach Eintritt zu entrichten
  2. Volljährige Mitglieder haben Stimmrecht und sind zu allen Ämtern des Vereins wählbar.
  3. Ein SEPA-Mandat zur Abbuchung des Beitrages ist für Neumitglieder obligatorisch.Barzahler müssen ihren Beitrag im 1. Quartal beim Vorstand entrichten.
  4. Beitragsrückstände werden schriftlich angemahnt, entstehende Unkosten gehen zu Lasten des Säumigen.
  5. Der Jahresbeitrag wird von der Mitgliederversammlung festgelegt.
  6. Ehepartner, Lebenspartner, zahlen die Hälfte.
  7. Kinder bis 18 Jahre zahlen die Hälfte.
  8. Der Vorstand kann in Einzelfällen Mitglieder teilweise oder komplett von der Leistung der Beiträge befreien. Der Vorstandsbeschluss muss mit einer Mehrheit von ¾ aller Vorstandsmitglieder gefasst werden. Die Gültigkeit der jeweiligen Entscheidung beträgt 1 Jahr.
  9. Der Vorstand des Vereins kann verdiente Mitglieder zu Ehrenmitgliedern ernennen. Der Vorstandsbeschluss muss mit einer Mehrheit von ¾ aller Vorstandsmitglieder gefasst werden. Ehrenmitglieder sind von der Leistung aller Beiträge befreit.

§ 5      Mitgliederaufnahme

  1. Die Anmeldung zur Aufnahme erfolgt schriftlich beim Vorsitzenden des Vereins durch eigenhändig unterschriebenen Aufnahmeantrag, der zugleich Beitrittserklärung ist.
  2. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
  3. Die Gründe einer etwaigen Ablehnung der Aufnahme brauchen dem Antragsteller nicht angegeben werden.
  4. Minderjährige bedürfen für ihren Aufnahmeantrag der Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
  5. Mitgliedschaft und Beitragspflicht beginnen mit dem Tag der Mitteilung über die vom Vorstand zugestimmte Aufnahme. Es ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

§ 6      Ende der Mitgliedschaft

  1. Durch Tod
    Mit dem Tod eines Mitgliedes erlischt die Mitgliedschaft. Über den Todestag hinaus bezahlte Beiträge sind nicht zurückzuzahlen.
  2. Durch Austritt
    Der Austritt eines Mitgliedes kann nur zum Jahresende durch schriftliche oder per E-Mail erfolgen, die dem Vorsitzenden zuzustellen ist. Die Kündigung muss vom Vorstand schriftlich oder per E-Mail bestätigt werden.
  3. Durch Ausschließung

    Die Ausschließung eines Mitgliedes muss erfolgen,
    wenn es:
  1. ehrenwidrige Handlungen begeht oder wenn nach erfolgter Aufnahme bekannt wird, dass es solche begangen hat.
  2. den Bestrebungen des Vereins zuwiderhandelt, sein Ansehen schädigt oder wiederholt Anstoß erregt.
  3. die Mitgliedschaft zur Erlangung persönlicher Vorteile nutzt.

    Die Ausschließung eines Mitgliedes kann erfolgen,
    wenn es:
  1. innerhalb des Vereins wiederholt Anlass zu Streitigkeiten gegeben hat.
  2. trotz Mahnung mit seinen finanziellen Verpflichtungen ohne Angabe eines triftigen Grundes, 3 Monate im Rückstand ist.

    Die Ausschließung erfolgt durch den Vorstand und ist dem Betroffenen unter Angabe der Gründe schriftlich mitzuteilen.
    Gegen diesen Beschluss kann der Betroffene binnen einen Monats beim Vorstand schriftlich Beschwerde einlegen. Über die Beschwerde entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
    Die Ausschließung enthebt das Mitglied mit sofortiger Wirkung aller Rechte, entbindet es aber nicht von seiner Pflicht zur Beitragszahlung bis zum Schluss des laufenden Geschäftsjahres.

    Mit dem Ausscheiden eines Mitgliedes erlöschen seine sämtlichen Rechte an den Verein und an das Vereinsvermögen.
    Es bleibt jedoch für alle Verpflichtungen haftbar, die es dem Verein gegenüber hat. Vereinsabzeichen und Vereinsausweise sind ohne Vergütung zurückzugeben.
    Das in Händen des ausgeschiedenen Mitgliedes oder im Todesfalle – seiner gesetzlichen Hinterbliebenen-befindlichen Vereinseigentum (Geräte, Akten usw.) ist zurückzugeben.

§ 7      Organe des Vereins

  1. Der Vorstand

    Der Vorstand setzt die Beschlüsse der Jahreshauptversammlung um und ist für die laufenden Geschäfte des Vereins zuständig. Er besteht aus:
  1. dem 1. Vorsitzenden
  2. dem 2. Vorsitzenden
  3. dem Kassenwart
  4. dem Schriftführer

    Die Vorstandsmitglieder werden auf der Jahreshauptversammlung jeweils auf drei Jahre durch einfache Stimmenmehrheit gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

    Scheidet während der Wahlperiode ein Vorstandsmitglied aus, so wird der ersatzweise Neugewählte auf die Zeit bis zur nächsten Wahlperiode gewählt. Jedes Vorstandsmitglied führt erforderlichenfalls die Geschäfte auch über den Ablauf seiner Amtszeit hinaus weiter, bis Neuwahl für sein Vorstandsamt erfolgt ist. Für ein während der Amtszeit ausgeschiedenes Vorstandsmitglied hat sofort in der nächsten Mitgliederversammlung Neuwahl stattzufinden.

    Der 1. und der 2. Vorsitzende vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich gemäß § 26 BGB und sind für die Überwachung der Geschäftsführung der übrigen Vorstandsmitglieder verantwortlich.
    Jeder ist einzeln Vertretungsberechtigt.

    Der Kassenwart ist verpflichtet, alle Einnahmen und Ausgaben
    entsprechend den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchhaltung zu verbuchen. Aus den Belegen müssen der Zweck der Zahlung sowie der Zahltag ersichtlich sein.
    Zahlungen sind durch den Kassenwart nur zu leisten, wenn sie vom 1. Vorsitzenden oder in Vertretung vom 2. Vorsitzenden schriftlich oder durch Abzeichnung der Belege angewiesen sind.
    Zahlungen an den Verein nimmt der Kassenwart gegen seine alleinige Quittung in Empfang.
    Die Kasse ist zum Jahresschluss abzuschließen und die Buchführung dem Vorstand, mindestens aber dem 1.Vorsitzenden zur Einsichtnahme vorzulegen.


    Dem Schriftführer obliegt die Anfertigung der zur Erledigung der Beschlüsse aller Versammlungen erforderlichen Schriftstücke. Diese Niederschriften müssen den wesentlichen Inhalt der Versammlungen, die Anzahl der erschienenen Mitglieder sowie alle Anträge, Abstimmungsergebnisse und Beschlüsse wiedergeben.
    Das Protokoll ist von ihm und dem Versammlungsleiter zu unterschreiben.

    Der Vorsitzende ist berechtigt, den Stellvertreter oder ein anderes Vorstandsmitglied zur Vornahme von Rechtsgeschäften und Rechtshandlungen jeder Art für den Verein zu ermächtigen. Jedes Vorstandsmitglied ist für die einwandfreie und ordnungsgemäße Verwendung der für sein Arbeitsgebiet zur Verfügung gestellten Geldmittel verantwortlich. Für die Anschaffung von Wirtschaftsgütern, die den Betrag von 2.500 Euro pro Jahr übersteigen, bedarf es der Zustimmung der Mitgliederversammlung.
    Zu ihrer Entlastung legen die Vorstandsmitglieder der Jahreshauptversammlung Rechenschaft ab.

    Der Vorsitzende beruft den Vorstand ein, sooft die Lage der Geschäfte dies erfordert oder drei Vorstandsmitglieder dies beantragen – und leitet die Sitzung. Die Bezeichnung der Gegenstände der Beratung bei der Einberufung der Vorstandssitzung ist zur Gültigkeit der Beschlüsse nicht erforderlich.

    Die Vorstandsmitglieder üben die ihnen anvertrauten Ämter ehrenamtlich aus. Barauslagen sind zu erstatten.
    Bei Ausscheiden aus dem Vorstand sind die im Besitz des Vorstandsmitgliedes befindlichen Vermögenswerte, Akten, Geräte usw. des Vereins, dem Vorsitzenden oder seinem Beauftragten sofort auszuhändigen.

    2. Die Jahreshauptversammlung

    Die Jahreshauptversammlung
    des Vereins findet alljährlich in den ersten drei Monaten statt. Zu ihr ist vom Vorsitzenden mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der Tagesordnung schriftlich oder per E-Mail einzuladen.
    Die Einladung muss persönlich an jedes Mitglied adressiert sein. Bei mehreren Mitgliedern einer Familie bzw. Lebenspartnerschaft genügt eine Einladung, wenn sich alle Familienmitglieder und /oder Lebenspartner damit einverstanden erklären.
     
    Die Jahreshauptversammlung hat unter anderem die grundsätzliche Aufgabe:
  5. Die Rechenschaftsberichte des Vorstandes entgegen zu nehmen.
  6. den Vorstand und die Ausschüsse zu entlasten.
  7. den Vorstand und die Kassenprüfer zu wählen.
  8. die Beiträge zu beraten und festzulegen.
  9. Satzungsänderungen zu beschließen.
  10. über Anträge abzustimmen.

    Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Jahreshauptversammlung beim Vorstand schriftlich mit Begründung beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die Tagesordnung gesetzt werden. Ob diese Anträge in dieser Jahreshauptversammlung behandelt werden, obliegt der Einschätzung des Vorstandes.
    Anträge zur Tagesordnung sind auch während der Mitgliederversammlung möglich, und zwar dann, wenn sie sich auf ein Thema beziehen, das schon auf der Tagesordnung steht.
    Satzungsänderungen, die Auflösung des Vereins, die Wahl und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie Beitragsänderungen können nur beschlossen werden, wenn die Anträge den Mitgliedern mit der Tagesordnung angekündigt worden sind. Deshalb sind Anträge dazu spätestens 6 Wochen vor der JHV beim Vorsitzenden schriftlich einzureichen.

3. Die außerordentliche Mitgliederversammlung

Die außerordentliche Mitgliederversammlung
wird vom Vorsitzenden schriftlich oder per E-Mail unter Angabe der Tagesordnung, mindestens 14 Tage vorher einberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert, oder wenn der Vorstand es beschließt, oder mindestens 1/3 der Mitglieder es schriftlich unter Angabe der Gründe beim Vorstand beantragt.
Die außerordentliche Mitgliederversammlung hat auch den Zweck:

Ersatzwahlen für ausgeschiedene Vorstandsmitglieder vorzunehmen.

Satzungsänderungen zu beschließen

dem Vorstand Anregung und Hilfe bei der Durchführung seiner Aufgaben zu geben

der Beratung und Beschlussfassung über alle den Verein betreffenden Angelegenheiten, die der Vorstand als über seine Aufgaben, Befugnisse, Rechte und Pflichten hinausgehend betrachtet.

§ 8      Ausschüsse

Die Organe des Vereins ( § 7 ) sind berechtigt, zu ihrer Unterstützung und zur Vorbereitung der Vereinsarbeit und Vereinsverwaltung, Ausschüsse einzusetzen, deren Mitglieder nicht Vorstandsmitglieder im Sinne dieser Satzung sein müssen. Die Zahl der Mitglieder dieser Ausschüsse und ihre Aufgaben werden von den Organen des Vereins bestimmt, die auch die Berufung vornehmen. Bei größeren Ausschüssen wählt der Ausschuss einen Sprecher aus seiner Mitte.
Der Vorsitzende des Vereins oder sein Stellvertreter und das Vorstandsmitglied, das das entsprechende Arbeitsgebiet betreut, haben in allen Ausschüssen Sitz und Stimme.

§ 9      Kassenprüfer

Die Kassenprüfer sind Beauftragte der Mitgliedschaft und mit dem Kassierer für die Richtigkeit der Kassenführung verantwortlich. Durch die, in Anzahl und Umfang ihrem Ermessen überlassene, Revision der Vereinskasse, der Bücher und Belege haben sie sich von der ordnungsgemäßen Buch- und Kassenführung des Vereins zu überzeugen und, falls erforderlich, die Organe des Vereins von den Ergebnissen ihrer Prüfung zu unterrichten.
Vor jeder Jahreshauptversammlung nehmen die Kassenprüfer eine vollständige Pflichtprüfung der Kasse, Bücher und Belege vor, über deren Ergebnis sie der JHV zwecks Entlastung des Kassenwartes und des Vorstandes zu berichten haben. Beanstandungen der Kassenprüfer können sich nur auf die Richtigkeit der Belege und Buchungen erstrecken, nicht aber auf die Zweckmäßigkeit und Notwendigkeit der vom Vorstand genehmigten Ausgaben. Zur Prüfung der Kasse genügen 2 Prüfer.

§ 11      Datenschutz im Verein

  1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der Vorgaben der EU-Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) und des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten über persönliche und sachliche Verhältnisse der Mitglieder im Verein verarbeitet.
  2. Soweit die in den jeweiligen Vorschriften beschriebenen Voraussetzungen vorliegen, hat jedes Vereinsmitglied insbesondere die folgenden Rechte:

                  -das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 DSGVO,
                  -das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 DSGVO,
                  -das Recht auf Löschung nach Artikel 17 DSGVO,
                  -das Recht auf Einschränkung der Verarbeitung nach Artikel 18 DSGVO,
                  -das Recht auf Datenübertragbarkeit nach Artikel 20 DSGVO und
                  -das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 DSGVO.

  1. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
  2. Zur Wahrnehmung der Aufgaben und Pflichten nach der EU-Datenschutz- Grundverordnung und dem Bundesdatenschutzgesetz bestellt der geschäftsführende Vorstand einen Datenschutzbeauftragten.

§ 11      Allgemeines

  1. Jede Versammlung der Organe des Vereins ( § 7 ) ist vom Vorsitzenden oder bei Abwesenheit, von dessen Stellvertreter zu leiten. Fällt auch der Stellvertreter aus, kann der Vorsitzende ein anderes Vorstandsmitglied als Versammlungsleiter einsetzen oder die Versammlung verschieben.
  2. Die Beschlussfähigkeit jeder ordnungsgemäß einberufenen Versammlung der Organe des Vereins, ist nicht von der Anzahl der erschienenen Mitglieder abhängig.
  3. Alle Beschlüsse, Wahlen und Ersatzwahlen werden durch einfache Stimmenmehrheit gefasst, sofern für Sonderfälle die Satzung nicht anders vorschreibt. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Vorsitzende.
  4. Zur Wahl oder Ersatzwahl können nur Mitglieder vorgeschlagen werden, welche in der betreffenden Versammlung anwesend sind oder deren Bereitschaft und Einverständnis dem Vorsitzenden bekannt sind.
  5. Alle Abstimmungen können grundsätzlich per Handzeichen durchgeführt werden. Auf Antrag sind diese allerdings geheim durchzuführen.
  6. An das Ergebnis der Abstimmung ist der Vorstand bei der Durchführung seiner Aufgaben gebunden.

§ 12      Verbindlichkeiten und Haftung

  1. Für sämtliche Verbindlichkeiten des Vereins haftet ausschließlich das Vereinsvermögen, welches aus dem Kassenbestand und sämtlichem Inventar besteht.
    Überschüsse aus etwaigen Veranstaltungen gehören zum Vereinsvermögen.
  2. Der Verein haftet gegenüber seinen Mitgliedern oder anderen Personen, nicht für Unfälle, Diebstähle oder andere Schäden, die auf dem Weg zum oder vom oder während eines Treffens oder einer Veranstaltung eintreten, soweit diese nicht über eine Vereinshaftpflichtversicherung abgesichert sind.

§ 13      Satzungsänderung und Auflösung des Vereins

  1. Zur Satzungsänderung oder Auflösung des Vereins bedarf es einer Mitgliederversammlung, aus deren Tagesordnung der Antrag und die hierüber beabsichtigte Abstimmung klar erkenntlich sein müssen. Zur Beschlussfassung in diesem Sinne ist eine Stimmenmehrheit von ¾ der erschienenen Mitglieder erforderlich.
  2. Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke der Körperschaft fällt das Vermögen nach Tilgung aller Verbindlichkeiten dem Bundesverband Historische Landtechnik Deutschland e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

Heppenheim, 1.03.2023      

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